Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messebedingungen der Brides and Grooms Hochzeitsmesse

Stand 15.01.2019

Vertragsbedingungen

  • Allgemeines
  1. Für alle Verträge zwischen der NORD EVENT GmbH im folgendem als uns / Ausstellungsleitung genannt und dem Aussteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Bedingungen des Ausstellers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung von uns gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. 2. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen, die Hausordnung sowie die Aussteller- und Aufbauinformationen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.

 

  1. Vertragsschluss

 

  1. Die Angebote von uns verstehen sich stets freibleibend, solange sie nicht unterzeichnet übersandt werden. Die z.B. als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Angebote von uns sind unverbindlich.

 

  1. Werden Angebote nach den Angaben und Unterlagen des Ausstellers oder von ihm beauftragter Dritter ausgearbeitet, haften wir für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Angaben und Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

 

  1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns.

 

  1. Preise, Zahlungen und Stornierungen

 

  1. Die Angebotspreise haben, sofern sie nicht als Einzelleistungen angefragt wurden, nur bei Erteilung des ungeteilten Auftrages Gültigkeit.

 

  1. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

 

  1. Die Standmieten sind dem Vertrag zu entnehmen. Strom und Stromanschlüsse sind im Preis inkludiert. Weitere Nebenkosten wie Wasser oder Gas müssen im Vorfelde abgeklärt werden und sind mit einem Aufpreis verbunden.

 

  1. Preisangaben ohne Angaben zur Umsatzsteuer verstehen sich rein netto.

 

  1. Wurde die vertraglich vereinbarte Anzahlung nicht spätestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Aussteller geleistet, können wir die Leistungserbringung verweigern. Hierdurch ist der Aussteller nicht von der Zahlungspflicht entbunden.

 

  1. Nicht kalendermäßig fällige Rechnungen sind binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, Verzug tritt mit dem Zugang der ersten Mahnung ein. Ab Verzugseintritt ist die Rechnung mit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz (bei Privatpersonen 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt erheben wir eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5,00 EURO.

 

  1. Wir haben die Anschrift des Briefkopfes der Auftragsbestätigung als Rechnungsadresse gespeichert. Die Rechnungsanschrift ist für beide Parteien bindend, solange der Aussteller keine abweichende Rechnungsanschrift mitgeteilt hat. Für bereits zugestellte Rechnungen, die ohne unser Verschulden auf Wunsch geändert werden müssen, werden Verwaltungsgebühren in Höhe von € 25,00 pro Änderung in Rechnung gestellt.
  2. Der Aussteller ist außerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur Stornierung des Vertrages berechtigt:

 

  1. Im Falle einer kompletten Stornierung des Vertrages durch den Aussteller schuldet der Aussteller eine Vergütung in Höhe der folgenden Prozentsätze der vertraglich vereinbarten Vergütung: Standmiete Unkostenentschädigung und bereits entstandene Kosten sowie Sonstige:

 

 

  • bei Stornierung bis 43 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% der vereinbarten Vergütung

 

 

  • bei Stornierung ab 42 vor Veranstaltungsbeginn 100% der vereinbarten Vergütung

 

 

  1. Eine Stornierung des Vertrages muss immer schriftlich oder per Telefax erklärt werden, deren Erhalt von uns bestätigt werden muss. Die Stornierung kann auch schriftlich mittels Einschreiben ausgesprochen werden. Das Datum des Empfangs der Erklärung durch uns gilt als das Datum der Stornierung.

 

D.BESTIMMUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG UND ABNAHME DER HAUSMESSE

 

  1. Über die Zulassung der Aussteller, des einzelnen Schaugutes und des Handverkaufs entscheidet die Ausstellungsleitung. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden.

 

Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen uns und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

 

Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. Auch in diesem Fall ist die Rücktrittsgebühr in Höhe von 25% der Standmiete zu entrichten.

 

Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen.

 

In einem solchen Falle kann die Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Ausstellungen stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

 

  1. Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich machen, und nicht von uns zu vertreten sind berechtigen diesen

 

  1. a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.

 

Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 1,5 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Unkostenbeitrag erhoben.

 

Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Unkostenbeitrag auf 50%. Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, ist die Standmiete in voller Höhe zu bezahlen.

 

  1. b) die Ausstellung zeitlich zu verlegen

Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben die bei a) festgelegten Unkostenbeiträge zu bezahlen.

 

  1. c) die Ausstellung zu verkürzen

 

Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen.

 

Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen sorgfältig abwägen und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

 

  1. Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen und ggf. der Standnummer mitgeteilt.

 

Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen. Wird der Stand später als 14 Tage vor Beginn der Ausstellung bestellt, sind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens 10 cm betragen und berechtigen nicht zur Minderung der Standmiete. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Ausstellungsleitung hat den betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

 

Die Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge, sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen.

 

Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen.

 

Die von der Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung, bzw. Weitergabe des Standes an Dritte sind, sofern die Ausstellungsleitung nicht Räumung des Standes durch den Untervermieter verlangt, mindestens 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

 

Gesamtschuldner sind der Hauptmieter und der Untermieter. Für die Entgegennahme von Aufträgen müssen die Auftragsbücher, sofern nicht eigene verwandt werden, neben der Anschrift der Lieferfirmen auch die genaue Anschrift des Standinhabers aufweisen. Käufer und Ausstellungsleitung müssen aus dem Auftragsschein erkennen können, bei welchem Aussteller und bei welcher Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

 

  1. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

 

Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die Ausstellungsleitung zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.

 

  1. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für Jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers.

 

Die Richtlinien der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maß- und farbgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Ausstellungsleitung vorgelegt werden.

 

Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig.

 

Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Ausstellungsleitung und ggf. der angrenzenden Aussteller.

 

Die Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstände deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde ein Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.

 

  1. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksache und die Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist recht-zeitig anzumelden.

 

Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbilddarbietungen und Moden – auch zu Werbezwecken – kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Ausstellungsbetriebes auch nach erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.

 

  1. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Standaufbau bis spätestens einer Stunde vor Eröffnung fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 16 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Schadensersatzansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. Die der Ausstellungsleitung entstandenen Kosten hat der Mieter zu tragen.

 

Beanstandungen der Lage, Art und Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Ausstellungsleitung schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau, insbesondere der Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

 

  1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.

 

Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge.

 

Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden.

 

  1. Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat.

 

Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Wird trotzdem das Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts.

 

Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.

 

Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach Beendigung des für den Abbaus festgesetzten Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter werden von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Ausstellungsspediteur eingelagert.

 

  1. Die allgemeine Beleuchtung geht zu unseren Lasten. Soweit Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekannt zu geben. Die Einrichtung und ggf. der Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Auf den Standort von Verteilerkästen hat der Veranstalter keinen Einfluss. Sollte sich ein Verteiler im Stand befinden, so hat dies der Aussteller zu akzeptieren. Eine Minderung der Standmiete kann nicht geltend gemacht werden.

 

Bei Ringleitung werden die Kosten anteilig umgelegt. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von der Ausstellungsleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit der Zustimmung der Ausstellungsleitung und erteilen die Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Ausstellungsleitung bekannt gegebenen Richtsätze. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.

 

Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen.

 

Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- und Stromversorgung.

 

  1. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.

 

Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung.

 

Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig und müssen ggf. durch einen Vertragspartner der Ausstellungsleitung erfolgen.

 

  1. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar-gemacht werden kann.

 

  1. Es wird dem Aussteller nahegelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.

 

  1. Das gewerbsmäßige Fotografieren und Zeichnen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den von der Ausstellungsleitung zugelassenen Fotografen und Zeichnern gestattet.

 

  1. Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstiger Getränke und Nahrungsmitteln nicht gestattet. Jede beabsichtigte Kostprobenabgabe sind bei Anmeldung schriftlich anzukündigen und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Ausstellungsleitung.

 

  1. Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen.Übernachtungen im Gelände sind nicht gestattet.

 

  1. Gewährleistung

 

  1. Der Aussteller ist verpflichtet, die Leistungen von uns bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Falle müssen uns Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende zugegangen sein. Insbesondere sind eventuelle Rügen im Hinblick auf die Durchführung eines Events unverzüglich während der Veranstaltung gegenüber uns und / oder dem zuständigen Personal vor Ort mitzuteilen, so dass wir und / oder das anwesende Personal die Möglichkeit haben, berechtigte Mängel umgehend zu beheben.

 

  1. Als Gewährleistung kann der Aussteller grundsätzlich (vorbehaltlich der Regelung in der nachfolgenden Ziffern

 

  1. und 4.) nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach unserem dem Ermessen.

 

  1. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Aussteller berechtigt, die Herabsetzung des Preises zu verlangen

 

(Minderung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Ver-trag zurückzutreten.

 

  1. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Aussteller nur Minderungsrechte zu.

 

  1. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Aussteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

  1. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Aussteller selbst Änderungen vornimmt oder uns die Feststellung der Mängel erschwert.

 

F.Haftung

 

  1. Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haften wir nur, wenn der Aussteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

  1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Ausstellers eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern uns nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Aussteller kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche von uns gegenüber diesem verlangen.

 

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haften wir nicht für eingebrachte Gegenstände des Ausstellers, soweit wir nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegen-stände verursacht haben.

 

  1. Wir haften entsprechend den zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

 

  1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit dieser bzw. deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

 

  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Betrag des Honorars nicht überschreitet. Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf.
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